Diese AGB der N-joy Events GmbH (inkl. aller Zweigniederlassungen) bilden die Rahmenbedingungen für die Geschäftsbeziehungen mit ihren Kundinnen und Kunden. Sie ergänzen die individuellen Verträge, welche bei Abweichungen Vorrang haben. Fehlen spezifische Regelungen im Individualvertrag, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. AGB des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Offerten von N-joy Events für einen Monat ab Ausstelldatum bindend. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme durch den Kunden, entfällt die Bindung von N-joy Events an das Angebot.
Ein individueller Vertrag kommt zustande durch:
N-joy Events ist nicht zur Annahme von Bestellungen verpflichtet und behält sich deren Annullierung vor (insbesondere bei negativer Bonitätsprüfung). Ohne schriftlichen Vertragsschluss erfolgt der Vertragsschluss mit der Auftragsbestätigung in Textform oder der Leistungserbringung durch N-joy Events. Mit Vertragsabschluss akzeptiert der Kunde die AGB als Vertragsbestandteil.
Jede Partei kann Vertragsänderungen vorschlagen. Das Verfahren zur Annahme von Änderungen entspricht grundsätzlich dem Verfahren des Vertragsabschlusses bzw. der Auftragsbestätigung. Eine blosse Konkretisierung von im Vertrag unvollständig umschriebenen Leistungen/Anforderungen gilt nicht als Vertragsänderung.
Bei Widersprüchen haben die Regelungen des individuellen Vertrags (samt Anhängen) Vorrang vor den AGB.
N-joy Events erbringt Dienstleistungen und liefert Produkte in den Bereichen Audio-Video- und Informationstechnologie sowie Unified Communication. Die Leistungen entsprechen einem hohen Qualitätsstandard, dem aktuellen Stand der Technik sowie geltenden Standards und Empfehlungen. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus den individuellen Verträgen.
Der Umfang der geschuldeten Leistungen richtet sich nach dem individuellen Vertrag und diesen AGB. Ohne separate Vertragsurkunde ergeben sich die Leistungen aus der Auftragsbestätigung, allfälligen ergänzenden Dokumenten (Detailprojekt) und/oder der akzeptierten Offerte von N-joy Events.
Der Kunde ist verpflichtet, N-joy Events und ihre Hilfspersonen zeitnah mit allen notwendigen Informationen (Ziele, Vorbereitungshandlungen, Bedürfnisse, Anforderungen, betriebliche Besonderheiten, Abläufe etc.) zur Vertragserfüllung zu versorgen. Dazu gehören insbesondere die in Ziffer 12.4 genannten bauseitigen Leistungen. Eventuell notwendige Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikrofon-Konzessionen) sind vom Kunden selbst einzuholen.
Der Kunde stellt für vor Ort installierte Betriebsmittel die notwendigen Räumlichkeiten einschliesslich Strom, Hausinstallationen, Gebäudeverkabelung etc. gemäss Herstellerspezifikationen bereit und schützt diese vor unzulässigen Zugriffen und Manipulationen. Er ist verpflichtet, für beigestellte Betriebsmittel nur aktuelle, vom Hersteller unterstützte Software einzusetzen und über die gesamte Dauer der Leistungserbringung von N-joy Events geeignete Wartungs- und Support-Verträge abzuschliessen.
Der Kunde muss N-joy Events unverzüglich über alle Umstände informieren, die die Vertragserfüllung beeinflussen können, insbesondere bei einer Gefährdung der Sicherheitselemente (Passwörter, Token, System-Zugangsinformationen, Chiffrier- und Sicherheitsvorrichtungen, Authentifizierungsmethoden etc.), die ihm zur Nutzung bereitgestellt wurden. Dies beinhaltet auch die rechtzeitige Bekanntgabe von Terminverschiebungen in seinen Projekten, die sich auf die Leistungserbringung von N-joy Events auswirken.
Weitere zentrale Pflichten des Kunden sind:
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäss nach, entfällt die Erfüllungspflicht von N-joy Events. N-joy Events bemüht sich jedoch, die Leistung trotzdem zu erbringen. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist vom Kunden zu vergüten. Bei Mitverantwortung von N-joy Events wird der Mehraufwand anteilig getragen.
Der vereinbarte Preis umfasst die vertraglich fixierten Leistungen. Zusätzlich bestellte Leistungen/Lieferungen sowie Mehraufwendungen, die durch Verschulden des Kunden entstehen oder vom Kunden geforderte, nicht speziell bepreiste Leistungen, werden separat verrechnet. Dabei gelten die vertraglich vereinbarten oder – falls nicht vereinbart – marktüblichen Stunden- oder Tagessätze. Preis-, Sortiments- und technische Änderungen bleiben vorbehalten. Massgeblich sind die Preise und Konditionen im individuellen Vertrag. Irrtümer und Druckfehler bleiben vorbehalten.
Die Verrechnung von Mehrkosten aufgrund von Mehraufwand ist zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders deklariert, exklusive Steuern, Abgaben und Gebühren. Bei behördlichen Änderungen dieser Abgaben kann N-joy Events die Preise ohne Sonderkündigungsrecht des Kunden anpassen.
Die Rechnungsstellung erfolgt gemäss den im individuellen Vertrag (samt Anhängen) vereinbarten Bedingungen, nach Leistungserfüllung und/oder gemäss Zahlungsplan. N-joy Events behält sich das Recht vor, eine An- oder Vorauszahlung zu verlangen.
Die Zahlung hat bis zum auf der Rechnung oder im individuellen Vertrag angegebenen Fälligkeitsdatum zu erfolgen. Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist tritt der Kunde in Verzug. N-joy Events ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die vertraglichen Leistungen bis zum Zahlungseingang oder einer entsprechenden Sicherstellung auszusetzen oder einzustellen. Bei Verzug ist N-joy Events berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Art. 104 OR) zu berechnen. Rechnungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde sie nicht innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich und objektiv begründet beanstandet. N-joy Events kann Mahngebühren (zusätzlich zum Verzugszins) in Rechnung stellen und Dritte mit dem Inkasso beauftragen oder Forderungen an diese abtreten. Der Kunde hat die Mindestgebühren sowie die individuellen Aufwände und Auslagen des beigezogenen Dritten für das Inkasso direkt zu tragen.
Die Verrechnung von Forderungen von N-joy Events mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von N-joy Events. N-joy Events ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Sitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, hierfür sein schriftliches Einverständnis zu erteilen. Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde die Produkte instand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen übliche Risiken zu versichern.
Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme des Werkes auf den Kunden über. Bei Warenlieferungen (Material zur Montage durch Dritte etc.) gehen Nutzen und Gefahr mit dem Versand auf den Kunden über. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden.
Lieferfristen und Montagetermine werden individuell vereinbart. Bei nachträglicher Erweiterung/Änderung des Vertragsumfangs oder bei verspäteter/ungenügender Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, und es müssen neue Montagetermine vereinbart werden. Liefertermine und -fristen sind mangels schriftlicher Zusicherung unverbindlich. Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch Hersteller/Lieferanten. Bei Verzögerungen wird der Kunde unverzüglich informiert, und es wird gemeinsam nach Alternativlösungen gesucht. Bei Überschreitung eines schriftlich zugesicherten Liefertermins kann der Kunde N-joy Events eine Nachfrist von drei Wochen setzen und nach deren ungenutztem Ablauf von der betreffenden Bestellung zurücktreten. Restliche Leistungen bleiben geschuldet und sind zu vergüten. N-joy Events haftet in diesem Fall nur für den direkten und unmittelbaren Schaden, sofern der Verzug nachweisbar auf eine grobfahrlässige Vertragsverletzung von N-joy Events zurückzuführen ist. Die Nichteinhaltung von Service Levels mit Zeitangaben fällt nicht unter die Verzugsregelungen; hier gelten die übrigen vertraglichen Regelungen (insbesondere Gewährleistung).
N-joy Events installiert den Vertragsgegenstand am vereinbarten Ort und nimmt ihn in Betrieb, sofern dies explizit vereinbart wurde. Der Kunde gewährt den notwendigen Zugang zu den Räumlichkeiten und stellt in Absprache einen Raum zur temporären Materialaufbewahrung zur Verfügung.
Maurerarbeiten (insbesondere Spitz- und Zuputzarbeiten), Maler- und Schreinerarbeiten für Durchbrüche, Aussparungen, Sockel, Starkstrominstallationen, Kabeleinzüge etc. sowie Spezialkonstruktionen sind vom Kunden auf eigene Kosten und Verantwortung auszuführen. Statische Berechnungen und Gutachten sind ebenfalls vom Kunden zu organisieren. Ebenso stellt der Kunde geeignete Mittel für Arbeiten in der Höhe (z. B. Gerüste, Hubarbeitsbühnen usw.) bereit oder übernimmt die entsprechenden Kosten. Die Koordination der verschiedenen Unternehmer obliegt dem Kunden bzw. der Bauleitung. Entstehen N-joy Events durch bauseitige Leistungen Arbeitsunterbrüche oder Behinderungen, werden die daraus resultierenden Umtriebe separat verrechnet.
Die Inbetriebsetzung (sofern vereinbart) umfasst die Funktionskontrolle der gelieferten Geräte/des Systems, allfällig notwendige Konfigurationen, das Anschliessen und die Einschaltung der Anlage.
Bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt eine gemeinsame Abnahmeprüfung, über die ein Protokoll erstellt und von den Parteien unterzeichnet wird. N-joy Events kann zumutbare Teilabnahmen verlangen. Bei der Schlussabnahme können dann Mängel nur noch geltend gemacht werden, die bei einer früheren (Teil-)Abnahme nicht erkannt wurden oder nicht erkennbar waren.
Unterlässt der Kunde die Abnahmeprüfung trotz Mahnung innert angemessener Frist, erfolgt bei der Abnahme kein Abnahmeprotokoll oder nimmt der Kunde die Lieferobjekte bzw. die Werke in Betrieb, gelten diese als abgenommen.
N-joy Events liefert die für den Betrieb notwendigen Installations- und Bedienungsanleitungen. Eine detaillierte Anlagendokumentation (Schemata, Pläne, Detailunterlagen) kann bei komplexeren Anlagen auf Wunsch und gegen separate Verrechnung erstellt und übergeben werden.
N-joy Events übernimmt die Instruktion des Kunden bzw. des Bedienpersonals im vereinbarten Umfang gemäss individuellem Vertrag. Zusätzliche Instruktionen und/oder Schulungen werden separat verrechnet.
N-joy Events gewährleistet die sorgfältige und vertragskonforme Erbringung ihrer Leistungen. Die Garantiefristen für Kauf- und/oder werkvertragliche Lieferobjekte richten sich nach den Vertragsdokumenten. Grundsätzlich gelten die produktbezogenen Herstellergarantiebestimmungen. Mangels anderer Regelung beträgt die Gewährleistungsfrist von N-joy Events ein Jahr für Hardware und vier Monate für Software/Lizenzen. Der Kunde muss den Kaufgegenstand innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablieferung prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich melden. Der Kunde hat Anspruch auf Nachbesserung der Lieferobjekte. Die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche auf Schadenersatz, Minderung und Wandelung sind soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
N-joy Events gewährleistet die Einhaltung der vereinbarten Service Levels. Leistungen ohne vereinbarten Service Level werden nach „Best Effort“ erbracht, d.h., N-joy Events bemüht sich mit angemessenen und wirtschaftlich zumutbaren Ressourcen um die Leistungserbringung/Störungsbehebung, ohne jedoch eine darüberhinausgehende Qualität oder bestimmte Zeiten zu gewährleisten.
Die Gewährleistungspflicht von N-joy Events oder beigezogener Hilfspersonen entfällt für Mängel, deren Ursachen nicht von ihnen zu vertreten sind, wie z.B. unsachgemässe Behandlung, aussergewöhnliche Beanspruchung, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn für den Betrieb notwendige Wartungs-/Unterhalts- und/oder Massnahmen zur Wahrung der Gebrauchstauglichkeit (Softwareupdates, Revisionen, Reinigungen etc.) unterlassen wurden. Verschleissteile (Lampen, Filter, Akkus, Rollen etc.) sind von der Garantie ausgeschlossen. Die vertraglichen Gewährleistungen erstrecken sich nicht auf vom Kunden beigestellte Betriebsmittel (inkl. Softwarelizenzen Dritter), auch wenn diese durch N-joy Events im Namen des Kunden beschafft wurden.
N-joy Events haftet bei Vertragsverletzung nur für den nachgewiesenen und durch N-joy Events verursachten Schaden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und für Hilfspersonen ist wegbedungen. In keinem Fall haftet N-joy Events für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverluste.
Jegliche Haftung für direkte oder indirekte Schäden bzw. Folgeschäden, die bei Bau- oder Installationsarbeiten (z.B. Mauerdurchbrüchen) mangels genauer Planunterlagen des Kunden über bestehende Leitungsführungen etc. entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben weitere Haftungsbestimmungen in den Vertragsdokumenten (z.B. für erhöhte Risiken, rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit gemäss Art. 100 Abs. 1 OR) sowie die Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG), sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Personalverleih haftet N-joy Events ausschliesslich für die sorgfältige Auswahl der Mitarbeitenden. Diese Bestimmungen gelten für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche.
Die N-joy Events GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung, dem Ausfall oder der Störung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Dies umfasst insbesondere:
N-joy Events gewährleistet keine permanente Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit ihrer IT-Systeme und -Dienste. Der Kunde ist selbst für die Sicherung seiner Daten sowie angemessene Schutzmassnahmen gegen IT-Risiken verantwortlich. Vertraglich vereinbarte Service Levels oder Verfügbarkeitsgarantien gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Kann N-joy Events trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt (Naturereignisse, kriegerische Ereignisse, Streik, Stau, unvorhersehbare behördliche Restriktion, Epidemien, Stromausfall, Hacking, Malware, Ransomware, DDOS-Attacken, Sabotage etc.) die vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, wird die Vertragserfüllung hinfällig oder der Termin entsprechend verschoben. N-joy Events haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch den Wegfall oder die Verschiebung der Vertragserfüllung entstehen, ebenso wenig für Schäden, die durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen.
Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen Eigentum bezüglich Dienstleistungen, Produkten, Software-Programmierungen (inkl. Quellcode), Programmbeschreibungen und Dokumentationen verbleiben bei N-joy Events. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
Der Kunde erwirbt ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Umfang (zeitlich, inhaltlich, räumlich). Bei Ausfall der Hardware darf die Software ohne zusätzliche Vergütung auf der Ersatzhardware genutzt werden. Angebote von N-joy Events dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht als Submissions- oder Angebotsvorlagen an Dritte weitergegeben werden. N-joy Events behält sich vor, bei Weiterverwendung des Angebotes die entsprechenden Aufwendungen (inkl. Projektierung, Konzeptionierung etc.) in Rechnung zu stellen.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Informationen, Dokumenten und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auf befugte Dritte zu überbinden. Im Zweifel sind Informationen vertraulich zu behandeln. N-joy Events und ihre Hilfspersonen gelten bezüglich spezialgesetzlicher Geheimhaltungspflichten des Kunden nicht als dessen Hilfspersonen im strafrechtlichen Sinne und sind nur zur Einhaltung solcher Bestimmungen verpflichtet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Die Geheimhaltungspflicht besteht bereits vor Vertragsabschluss und über dessen Beendigung hinaus. Gesetzliche sowie kundenspezifische Geheimhaltungsverpflichtungserklärungen haben Vorrang.
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. Sie treffen die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zum Schutz der im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter.
Alle Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Haager Übereinkommens über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht. Gerichtsstand ist Aarau AG. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Rechte und Pflichten aus den Verträgen dürfen, sofern im Vertrag oder in diesen AGB nicht anders geregelt, nur mit schriftlicher Zustimmung der Gegenpartei an Dritte abgetreten und übertragen werden. N-joy Events kann Rechte und Pflichten jedoch jederzeit mit befreiender Wirkung auf eine andere Gesellschaft der N-joy Events Gruppe mit Sitz in der Schweiz abtreten und übertragen.
Die Parteien halten fest, dass durch die Verträge keine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) begründet wird. Sollte wider Erwarten eine solche angenommen werden, führt die Auflösung des Hauptvertrages zugleich zur Auflösung der einfachen Gesellschaft. Die Parteien sind in diesem Fall nicht zu Beiträgen oder Nachschüssen verpflichtet. Eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung ist ausgeschlossen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Risiken.
Sollten einzelne Punkte dieser AGB ungültig sein, bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt. N-joy Events behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Es gilt die Version der AGB, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des individuellen Vertrages gültig ist. Die aktuellen AGB sind unter www.n-joyevents.ch/avintegration/agb einsehbar.